Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,50201
BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15 (https://dejure.org/2016,50201)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15 (https://dejure.org/2016,50201)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 (https://dejure.org/2016,50201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,50201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, § 5 ZPO, § 9 ZPO, § 39 GKG, § 26 Nr 8 ZPOEG
    Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum; Zusammentreffen eines solchen Leistungs- oder Feststellungsbegehrens mit einem Antrag auf Feststellung eines ...

  • IWW

    § 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 3, 9 ZPO, § 9 ZPO, § 3 ZPO, §§ 5 ZPO, 39 GKG, § 543 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Streitwerts bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum; Zugrundelegung der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung einer halbjährigen ...

  • rewis.io

    Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum; Zusammentreffen eines solchen Leistungs- oder Feststellungsbegehrens mit einem Antrag auf Feststellung eines ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 9; GKG § 39
    Beschwer bei Klage auf Zahlung von Krankentagegeld für unbestimmten Zeitraum und Feststellung des Fortbestands der Versicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 5; ZPO § 9; GKG § 39
    Berechnung des Streitwerts bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum; Zugrundelegung der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung einer halbjährigen ...

  • rechtsportal.de

    Berechnung des Streitwerts bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum; Zugrundelegung der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Berücksichtigung einer halbjährigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Für den Streitwert bei einem Rechtsstreit über fortdauernde Krankentagegeldzahlung ist von einer halbjährlichen Bezugsdauer auszugehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein § 9 ZPO bei Streit über Krankentagegeld

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 152
  • MDR 2017, 293
  • VersR 2017, 377
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15
    Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011, IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).

    Dagegen hat er Beschwer und Streitwert in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung anhand der begehrten monatlichen Rentenleistung sowie der Pflicht zur Beitragsfreistellung bemessen (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entschieden hat, liegt beim Zusammentreffen eines Leistungsantrags wegen eines behaupteten Versicherungsfalls mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß §§ 5 ZPO, 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76 Rn. 2).

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 186/03

    Rechtsmittelbeschwer bei Klage auf Fortsetzung eines

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15
    Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004, IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197).

    a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit über das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, bislang im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging, und dabei im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197 unter II 2 a, juris Rn. 5 m.w.N. für eine kombinierte Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung).

  • OLG Karlsruhe, 06.03.2006 - 12 W 18/06

    Feststellungsklage: Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zahlung von

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15
    Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417).
  • BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60

    Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15
    Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint).
  • OLG Hamm, 01.04.2011 - 20 W 6/11

    Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Zahlung von Krankentagegeld

    Auszug aus BGH, 14.12.2016 - IV ZR 477/15
    Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417).
  • OLG Rostock, 08.11.2018 - 4 W 27/18

    Streitwertbemessung im Deckungsprozess gegen eine Krankentagegeldversicherung:

    Dieser ist, da die Verpflichtung zur Zahlung für einen nicht feststehenden Zeitraum begehrt wird, durch Zugrundelegung einer halbjährlichen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15, MDR 2017, 293, juris Leitsatz 1 und Rn. 5 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018 - 20 W 41/17, juris Rn. 12, 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.03.2006 - 12 W 18/06, VersR 2007, 416, juris Leitsatz und Rn. 3).

    Zutreffend verweisen die Beschwerdeführer allerdings darauf, dass nach gefestigter Rechtsprechung der überschießende Vergleichswert aus einem Anteil von 20 % des dreieinhalbfachen Jahresbetrags der Summe von (Renten-)Leistung und Prämien(freistellung) zu ermitteln ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.08.2014 - 8 W 1409/14, AGS 2015, 79, juris Rn. 54 ff.; KG, Beschluss vom 17.09.2014 - 6 W 127/14, VersR 2015, 128, juris Leitsatz und Rn. 2 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2015 - 12 W 7/15, VersR 2015, 1530, juris Leitsatz 2 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 19.04.2017 - 20 U 117/16, VersR 2017, 1545, juris Leitsatz und Rn. 8, Beschluss vom 16.01.2013 - 20 W 47/12, juris Leitsatz und Rn. 2, Beschluss vom 27.04.2012 - 20 W 13/12, VersR 2013, 920, juris Leitsatz 2 und Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 9 und Beschluss vom 06.10.2011, a.a.O., juris Rn. 1).

    Es ist deshalb sachgerecht, als Maßstab für die Festsetzung des Streitwerts für eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer solchen Versicherung das vereinbarte Krankengeld heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 10), abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 %.

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Festsetzung des Wertes eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages auf die - monatliche bzw. jährliche - Prämie abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 8, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336, juris Leitsatz 1 und Rn. 3, Beschluss vom 10.10.2001 - IV ZR 171/01, NVersZ 2002, 21, juris Leitsatz 1 und Rn. 2, Beschluss vom 15.05.1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.01.2008 - 16 W 14/08, OLGR Schleswig 2008, 458, juris Leitsatz 1 und Rn. 1 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2018, a.a.O., juris Rn. 13).

    Im Übrigen ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (a.a.O., juris Rn. 8, 10) - wenn auch ohne ausdrückliche Auseinandersetzung - von der im Beschluss vom 03.05.2000 vertretenen Auffassung abgerückt.

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 11 i.V.m. Rn. 6) hat nunmehr jedoch überzeugend dargelegt, dass § 9 ZPO auch auf diesen Fall nicht anwendbar ist.

    Für die hier streitgegenständliche Krankentagegeldversicherung ist jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2016 (a.a.O., juris Rn. 10) ein anderer Maßstab heranzuziehen.

    Dies gilt auch für die Krankentagegeldversicherung (BGH, Beschluss vom 14.12.2016, a.a.O., juris Leitsatz 2 und Rn. 14).

  • OLG Köln, 03.03.2020 - 9 U 77/19

    Beratungspflicht Rechtsanwalt, aussichtslose Klage, Deckungszusage,

    Tatsächlich sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH [BGH NJW-RR 2017, 152 (153)] bei der Wertberechnung regelmäßig von einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes auszugehen, sodass von einem Gegenstandswert von 36.000,00 EUR und in der Folge von einer anzurechnenden Geschäftsgebühr von 1.832,01 EUR auszugehen sei.

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2017, 152 (153); vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 06.08.2019 - 9 W 37/19 - BeckRS 2019, 18086) ist bei der Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum im Rahmen der Wertberechnung von einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes auszugehen.

  • OLG Hamm, 08.03.2019 - 20 U 139/18

    Krankentagegeldversicherung: Streitwert

    a) Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts einer Feststellungsklage auf Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung ist wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht die Prämie, sondern der Rentenleistungsbezug (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 - IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 10; Senat Beschl. v. 2.3.2018 - 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 13; OLG Rostock Beschl. v. 8.11.2018 - 4 W 27/18, BeckRS 2018, 28915 = juris Rn. 12; a. A. OLG Nürnberg Beschl. v. 10.2.2015 - 8 W 189/15, VersR 2016, 483 = juris Rn. 19) .

    b) Abzustellen ist dabei entgegen § 9 Satz 1 ZPO nur auf einen Zeitraum von sechs Monaten (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 - IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 6; Senat Beschl. v. 2.3.2018 - 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 12 ; OLG Hamm Beschl. v. 28.11.2016 - 6 W 28/16, r+s 2017, 81 = juris Rn. 9; OLG Rostock Beschl. v. 8.11.2018 - 4 W 27/18, BeckRS 2018, 28915 = juris Rn. 12) .

    c) Der danach zu ermittelnde Betrag von (127,82 EUR Tagessatz * 365 Tage / 2 = 23.327,15 EUR) ist aber im Hinblick auf den Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages zu kürzen (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 - IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 12) , und zwar um 80 % auf 20 %, d. h. auf 4.665,43 EUR.

    Für den Fall eines zugleich gestellten Leistungsantrages für einen nicht feststehenden Zeitraum - anders als hier - ist eine Kürzung um 80 % auf 20 % vorzunehmen (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 - IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Ls. 2 und Rn. 13 f.; Senat Beschl. v. 2.3.2018 - 20 W 41/17, VersR 2019, 188 = BeckRS 2018, 13448 = juris Rn. 16 m. w. N.) .

    Dies entspricht auch dem Vorgehen des BGH im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung, das er auf die Krankentagegeldversicherung überträgt (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016 - IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 10) .

    Der Senat würde im Anschluss an OLG Rostock für die Bestimmung eines Mehrwertes des Vergleichs auch nicht mehr als Bezugsgröße die Versicherungsprämien für einen Zeitraum von 42 Monaten heranziehen und insoweit einen Abschlag von nur 20 % auf 80 % vornehmen (vgl. insoweit zutreffend OLG Rostock Beschl. v. 8.11.2018 - 4 W 27/18, BeckRS 2018, 28915 = juris Rn. 18-35 im Hinblick auf BGH Beschl. v. 14.12.2016 - IV ZR 477/15, r+s 2017, 80 Rn. 10 und Rn. 6: Rentenbezug für 6 Monate und Abschlag von 80 % auf 20 %) .

  • OLG Hamm, 02.03.2018 - 20 W 41/17

    Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Eintrittspflicht einer

    Denn die Anwendung des § 9 ZPO wie auch die Anwendung des in der Beschwerdebegründung herangezogenen § 42 GKG setzen voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 6 m.w.N., zu § 9 ZPO).

    Die Rechtsprechung stellt vielmehr auf einen Krankentagegeldbezug von lediglich sechs Monaten ab, weil die regelmäßige Bezugsdauer deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2016 - 6 W 28/16 -, VersR 2017, 643, bei juris Langtext Rn. 9; Senat, Beschluss vom 01.04.2011 - 20 W 6/11 -, VersR 2011, 1329, 1330, bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.).

    Für eine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 10).

    Neben einem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung oder Feststellung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum, ist ein Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses bei der Wertaddition dagegen nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 -, VersR 2012, 76, bei juris Langtext Rn. 13).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2017 - 4 U 191/15

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen unrichtiger Beantwortung der

    42 x 416, 49 Euro x 20 Prozent für den Antrag zu 2), vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15 -, Rn. 12 ff., juris; BGH, Beschluss vom 06. Oktober 2011 - IV ZR 183/10 -, Rn. 2, juris) festgesetzt.
  • OLG München, 14.07.2020 - 25 W 587/20

    Streitwert einer isolierten Feststellungsklage auf Fortbestand einer

    Zum Streitwert eines Feststellungsantrags auf Fortbestehen der Krankentagegeldversicherung (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152).

    Wenn - wie im vom Bundesgerichtshof unter IV ZR 477/15 entschiedenen Fall - der Feststellungsantrag mit einem Leistungsantrag kombiniert wird, ist der Leistungsantrag mit seinem Wert und der Feststellungsantrag zusätzlich mit 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - Az. IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152, so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - Az. 25 U 911/18).

    Würde man in Anlehnung an die Auffassung des Bundesgerichtshofs zur kombinierten Leistungs- und Feststellungsklage für die isolierte Feststellungsklage auf Fortbestand des Vertrages auf das Leistungsversprechen und nicht auf die Prämie abstellen, so würde - was der vorliegende Fall zeigt - eine Klageerweiterung um einen Leistungsantrag möglicherweise zu einer Reduzierung des Streitwerts führen, da dann nach der Klageerweiterung der Leistungsantrag mit seinem Wert und der Feststellungsantrag zusätzlich mit (nur) 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - Az. IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152, so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - Az. 25 U 911/18).

  • OLG Dresden, 08.07.2021 - 4 W 431/21

    1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes einer

    Für eine reine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwertes und der Beschwer der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es auch dort (wie bei der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15 - juris).

    § 9 ZPO ist nicht anwendbar, denn die Regelung setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (so BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15 - juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt bei einem Zusammentreffen eines Leistungsantrages wegen eines behaupteten Versicherungsfalles mit einem Feststellungsantrag auf Fortbestand des Vertrages eine wirtschaftliche Teilidentität der Klagebegehren vor, die eine vollständige Wertaddition gemäß § 5 ZPO, § 39 GKG verbietet, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist (so BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15 - juris).

  • OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20

    Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei

    In Anlehnung an die Fälle der Verbindung einer Klage auf Leistung aus einem Versicherungsverhältnis mit einer solchen auf Feststellung von dessen Fortbestand kann daher für die (Zwischen)Feststellungsklage nur der Wert der mit einer wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrages entfallenden Beitragspflicht des Klägers in die Streitwertfestsetzung einbezogen werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.12.2016, Az.: IV ZR 477/15, - zitiert nach juris -, Rn. 12 ff. m. w. N.).
  • LG Nürnberg-Fürth, 26.05.2023 - 8 O 3742/21

    Erlöschen der Krankentagegeldversicherung aufgrund Berufsunfähigkeit

    Vielmehr muss auch der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer erkennen, dass unter dem "bisher ausgeübten Beruf" dasselbe zu verstehen ist wie unter dem Begriff der "beruflichen Tätigkeit" im Sinne des § 1 Abs. 3 MB/KT (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Dezember 2016, a.a.O.).

    Der Streitwert beträgt insgesamt 31.500,00 EUR (Antrag Ziffer I: 4.500,00 EUR; Antrag Ziffer II: 27.000,00 EUR, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 477/15).

  • LG Köln, 11.01.2023 - 23 O 168/21

    Krankentagegeldherabsetzung bei gesunkenem Nettoeinkommen

    20 % zu bewerten ist (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15).

    (9.446,40 EUR für Klageantrag zu 2. zzgl. 1.077,48 EUR für Klageantrag zu 1., [= 20 % der Hälfte des einjährigen Krankentagegeldbezuges in Höhe der allein streitigen Herabsetzung, entsprechend BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - IV ZR 477/15]; Antrag zu 3. bleibt ohne Ansatz, da Nebenforderung).

  • KG, 28.02.2023 - 6 U 1087/20

    Krankentagegeldversicherung: Wirksamkeit der Umwandlung in eine

  • BGH, 08.12.2021 - IV ZR 108/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG München, 09.06.2020 - 25 W 587/20

    Streitwert von isolierten Feststellungsklagen

  • OLG Köln, 06.08.2019 - 9 W 37/19

    Streitwert einer Feststellungsklage zum Fortbestand einer

  • OLG München, 13.10.2017 - 25 W 1212/17

    Streitwert und Zulässigkeit von Feststellungsanträgen zur

  • LG Essen, 13.10.2017 - 18 O 275/15

    Streitwertfestsetzung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht